Samstag, 27. April 2024

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Aktuelles

Aktuelle Informationen zu den Rechtsgebieten

Familienrecht – Umgangsrecht trotz Pandemie

Hier ein Beitrag vom WDR, der meines Erachtens korrekt betont, dass die Pandemie und die Einschränkungen der Länder-Verordnungen keinesfalls eine allgemeine Grundlage dafür sind, Umgangskontakte einzuschränken. Im Einzelfall – beispielsweise, wenn Risikogruppen involviert sind, kann es trotzdem sinnvoll sein zu prüfen, ob zeitweise Einschränkungen im Interesse von Eltern und Kind sind.

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Notar – Gerichts- und Notarkosten beim Immobilienkauf

Wer ein Haus oder Grundstück kaufen und wissen möchte, wie hoch die Nebenkosten für den Notar und das Gericht sind, kann sich hier informieren. Notare und Gerichte sind verpflichtet, Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz zu erheben – d.h. die Kosten sind bei jedem Notar gleich. Ihre Höhe hängt im Wesentlichen vom Kaufpreis ab.

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Notar – Maklerkosten beim Immobilienkauf

Vorraussichtlich ab Mitte/Ende Dezember werden die neuen Regelungen über die Tragung der Maklerkosten in Kraft treten. Beim Hauskauf mussten diese bisher in aller Regel die Käufer in voller Höhe übernehmen. Nach der neuen Regelung muss derjenige, der den Maklerauftrag erteilt – in der Regel der Verkäufer – zumindest die Hälfte der Kosten tragen. Die Änderung gilt allerdings nur für Verbraucher.

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Familienrecht – Ehescheidung: Annulierung und Härtefallscheidung

Wir werden von Mandanten immer wieder gefragt, ob nicht eine Aufhebung oder ‚Annulierung‘ der Ehe möglich ist und ein Scheidungsverfahren vermieden werden kann.
Die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in Paragraph 1314 BGB für die Eheaufhebung gesetzt hat, sind jedoch sehr eng gefasst.

Entgegen einer offenbar noch immer weit verbreiteten Meinung ist die Aufhebung z.B. nicht bloß deshalb möglich, weil die Ehe nur ein paar Tage oder Wochen alt ist.

Übrigens ist auch die Härtefallscheidung nach Paragraph 1565 Abs. 2 BGB, also eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur möglich, wenn schon die Fortsetzung der Ehe für diesen Zeitraum eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten darstellen würde.

Natürlich prüfen wir gerne für Sie, ob eine Eheaufhebung oder Härtefallscheidung im konkreten Fall nicht doch möglich ist.

Sollte dies nicht der Fall sein wird unsere Kanzlei trotzdem immer alles daran setzen, Ihre Verfahren so schnell es geht voranzutreiben und zu einem positiven Ende zu führen.

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Rechtsanwalt – Beratungs- und Prozesskostenhilfe

In Deutschland soll jeder Mensch die Möglichkeit haben, sich anwaltlich vertreten zu lassen und sein Recht nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen.

Wer selbst nicht genug Geld für Anwalts- und Gerichtskosten hat, kann deshalb Beratungshilfe für eine außergerichtliche Tätigkeit bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Auseinandersetzungen beantragen.

Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist für eine Bewilligung allerdings Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht vollkommen aussichtslos ist.

Auch im Falle der Bewilligung muss einem allerdings klar sein, dass die Prozesskostenhilfe sich nicht auf die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite – also deren Anwaltskosten – erstreckt und dass das Gericht in einem Zeitraum von immerhin vier Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung berechtigt ist, die Bewilligung zu ändern oder ganz aufzuheben, soweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so gebessert haben, dass die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht mehr vorliegen.

Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe können beispielsweise beim Justizportal des Bundes und der Länder runtergeladen werden.

Natürlich stellen wir unseren Mandanten die Formulare gerne auch per Post oder per e-mail als PDF zur Verfügung.

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Rechtsanwalt – Das einfache Führungszeugnis

Es ist eigentlich kein Geheimnis, aber weil doch immer mal wieder nachgefragt wird: Im einfachen Führungszeugnis erscheinen nach § 32 BZRG nur Haftstrafen ab 3 Monaten oder Geldstrafen von mindestens 90 Tagessätzen.

Unsere Empfehlung: Am besten gar keine strafbaren Handlungen begehen – dann haben wir zwar weniger zu tun, aber Sie müssen sich gar nicht erst Gedanken darüber machen ob jemand von einer Vorstrafe erfährt. 😉

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Rechtsanwalt – Erstattungsanspruch bei Stornierung von Pauschalreisen

Interessant für Alle, die ihre Pauschalreise wegen der Pandemie nicht antreten konnten: Eine Gutscheinpflicht ist vom Tisch – aber wer sich freiwillig für einen Gutschein entscheidet, kann auch bei einer Pleite des Reiseunternehmens sicher sein, sein Geld zurück zu bekommen.

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Familienrecht – Haftung für den Ehegatten

Viele Mandanten sind gerade in einer akuten oder sich abzeichnenden Trennungssituation besorgt, dass sie für Kredite und sonstige Zahlungspflichten ihres Ehegatten mit haften und den Gläubigern gegenüber zur Zahlung verpflichtet sind, wenn der Ehemann oder die Ehefrau nicht mehr zahlt.

Diese Sorge ist in der Regel unbegründet.

Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. In diesem Güterstand bleiben die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich voneinander getrennt – lediglich im Falle der Scheidung (§ 1373 BGB) oder im Falle des Todes (§ 1371 BGB) kann ein familien- oder erbrechtlicher Ausgleichsanspruch entstehen.

Dies bedeutet auch, dass Zahlungspflichten üblicherweise nur denjenigen treffen, der Sie eingeht.

Ein Sonderfall ist in § 1357 BGB „versteckt“.

Für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie werden nach dieser Norm beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet – auch wenn sie nur von einem der Beiden getätigt werden.

Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zählen dabei nicht nur Lebensmitteileinkäufe, der Telefonanschluss und vergleichbare typische und regelmäßige Kosten einer Familie.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 27.11.91 (XII ZR 226/90) beispielsweise entschieden, dass auch die Behandlungskosten für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten – im konkreten Fall die cheomotherapeutische Behandlung eines Bronchialkazinoms mit Kosten von mehr als € 15.000,00 – als Kosten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB anzusehen sind.

Trotzdem hat der BGH eine Zahlungspflicht der Ehefrau in diesem Fall letztlich abgewiesen, weil diese mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Unterhalt – in diesem Fall eines Sonderbedarfs – nach §§ 1360, 1360a BGB verpflichtet war.

Luxusanschaffungen, Kosten für teure Hobbys des Partners, Behandlungskosten für eine medizinisch nicht angezeigte Schönheits-OP oder sonstige Zahlungspflichten, die nicht üblich und nicht im Interesse der gesamten Familie sind, fallen von vornherein nicht in die Ehegattenhaftung nach
§ 1357 BGB.

Wer Kauf- oder Kreditverträge für die Partnerin oder den Partner mit unterzeichnet sollte allerdings ganz unabhängig von der Frage einer Ehegattenhaftung unbedingt prüfen, welche vertraglichen Pflichten er damit übernimmt – um ein böses Erwachen zu vermeiden, wenn der Gatte zahlungsunfähig wird oder die Beziehung scheitert.

Wenn man dem Partner Geld zur Verfügung stellt, das man später oder zumindest im Falle einer Trennung oder Scheidung zurück haben möchte, sollte man dies unbedingt und ausdrücklich schriftlich vereinbaren, weil innerhalb einer Beziehung und jedenfalls zwischen Ehegatten der Grundsatz gilt, dass wechselseitige Zahlungen in der Regel ohne Rückforderungsabsicht erfolgen. Ist die Rückzahlung gewünscht, sollte dies deshalb gerichtsfest dokumentiert werden!

Wir sind natürlich gerne bereit, eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Vereinbarung für Sie zu entwerfen.

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